Haushaltsgesetz 2023 Lohnabrechnung

17.01.2023

Mit 01.01.2023 ist das neue Haushaltsgesetz 2023 in Kraft getreten.

Auf der folgenden Seite finden Sie die wichtigsten Themen in Bezug auf die Lohnabrechnung.


Reduzierung der NISF-Beiträge verlängert

Die im Januar 2022 eingeführte Reduzierung der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitnehmers von 2 % für Einkommen unter 35.000 € brutto pro Jahr (= 2.692 € monatlich) wurde für das Jahr 2023 verlängert.

Zusätzlich wird ab 2023 eine weitere Erhöhung der Begünstigung beschlossen und zwar wird für Einkommen unter 25.000 € brutto (= 1.924 € monatlich) die Reduzierung von 2% auf 3 % erhöht.

Anbei eine Übersicht der 2023 geltenden Begünstigung:

Jahresbruttoeinkommen

monatliches Bruttoeinkommen

Begünstigung

bis 25.000 €

1.924 €

3%

von 25.001 € bis 35.000 €

von 1.925 € bis 2.692 €

2 %


Achtung: Das NISF muss für die Anwendung der Begünstigungen im Jahr 2023 neue Anleitungen veröffentlichen. Diese sind zum jetzigen Zeitpunkt noch ausständig. Bei Veröffentlichung der Anleitungen wird die Begünstigung - wie bisher - weiterhin von uns automatisch berechnet.


Elternurlaub – Erhöhung auf 80%

Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde auch die Regelung für den Elternurlaub nochmal etwas abgeändert. Für all jene, deren obligatorische Mutterschaft nach dem 31.12.2022 endet, ist es nun möglich, einen Monat des Elternurlaubes mit einer Entlohnung von 80% anstatt der üblichen 30% zu beantragen. Dieser Monat kann von Vater oder Mutter bis zum 6. Lebensjahr des Kindes beantragt werden.


Neuregelung gelegentliche Mitarbeit


In Bezug auf die gelegentliche Mitarbeit (ex-Voucher) wurden mit dem Haushaltsgesetz folgende Änderungen beschlossen:
  • Der Gesamtbetrag von 5.000 € brutto pro Jahr wird auf 10.000 € brutto angehoben.
  • Bisher durften gelegentliche Mitarbeiter nur in Betrieben mit bis zu 5 unbefristeten Arbeitnehmern (im Tourismus 8 unbefristete Arbeitnehmer) angemeldet werden. Auch dieses Limit wird nun auf 10 unbefristete Arbeitnehmer angehoben.


Reduzierter Steuersatz auf Erfolgsprämie

Der Einheitssteuersatz auf im Jahr 2023 ausbezahlte Erfolgsprämien wird von 10 % auf 5 % gesenkt. Anwendbar ist dieser Steuersatz ausschließlich, wenn ein individuelles Betriebsabkommen erstellt und beim Arbeitsamt hinterlegt wurde.

Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ersatzbesteuerung ist, dass der entsprechende Arbeitnehmer im Vorjahr die maximale Steuergrundlage von 80.000 € nicht überschritten hat.


Versteuerung Trinkgelder


Da der Staat die Schwarzgeldzahlung von Trinkgeldern unterbinden will, müssen ab 2023, für Beschäftigte im Gastgewerbe, die offiziell erhaltenen Trinkgelder über die Lohnabrechnung monatlich verwaltet werden. Diese Beträge müssen ab heuer sowohl zum Einkommen dazugezählt werden, sowie mit 5 % versteuert werden. Sozialbeiträge sind hingegen nicht geschuldet. Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter 50.000 €.

Damit die offiziellen (also elektronisch bezahlten) Trinkgelder getrennt ausgewiesen werden können, müssen die Registrierkassen dahingehend angepasst werden.

Sollten Sie also entsprechende Beträge in der Lohnabrechnung angeben müssen, dann schicken Sie die Werte bitte monatlich, zusammen mit der Anwesenheitsliste, an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnabrechnung. Somit können die Beträge im Lohnstreifen korrekt ausgewiesen und besteuert werden.


Begünstigte Anmeldungen - Verlängerungen


Anbei eine Zusammenfassung jener Begünstigungen, welche mit dem aktuellen Haushaltsgesetz für das Jahr 2023 verlängert wurden:

Begünstigung für Einstellungen von Personen unter 36 Jahren
  • Die unbefristete Anstellung bzw. Umwandlung in unbefristet muss im Jahr 2023 erfolgen.
  • Die angemeldete Person muss zum Datum der Einstellung unter 36 Jahre alt sein.
  • Der Arbeitnehmer darf bisher noch nie mittels unbefristetem Vertrag beschäftigt gewesen sein (auch nicht bei einem anderen Arbeitgeber).
  • Begünstigung von 100 % der Sozialbeiträge für maximal 36 Monate und einem Maximalbetrag von 6.000 € pro Jahr.
Einstellung von Personen mit Bürgereinkommen
  • Die unbefristete Anstellung bzw. Umwandlung in unbefristet muss im Jahr 2023 erfolgen.
  • Die angemeldete Person muss zum Datum der Einstellung das Bürgergeld beziehen.
  • Begünstigung von 100 % der Sozialbeiträge für maximal 12 Monate und einem Maximalbetrag von 6.000 € pro Jahr.
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