Haushaltsgesetz 2023

17.01.2023

Nach wochenlangem Ringen und einer Vielzahl von Änderungsanträgen wurde am 29.12.2022 das staatliche Haushaltsgesetz verabschiedet und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht.

Wie gewohnt enthält es eine Reihe von steuerlichen Neuerungen, die aus einem einzigen Artikel mit 903 Absätzen hervorgehen.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auf. Die Neuerungen aus dem Bereich der Lohnabrechnung haben wir in einem getrennten Block zusammengefasst.


Erhöhung Erlösgrenze Pauschalsystem

Sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann seit 2015 von Freiberuflern und Einzelunternehmen ein Pauschalsystem angewandt werden. Die wichtigste Voraussetzung war bisher, dass die Vorjahreserlöse die Grenze von 65.000 € nicht überschritten haben. Nun wurde dieses Limit auf 85.000 € erhöht.

Bei Anwendung des Pauschalsystems wurden zudem die Auswirkungen einer Überschreitung der Erlösgrenze neu geregelt. Bisher war das Pauschalsystem erst ab dem Folgejahr der Überschreitung nicht mehr anwendbar. Ab 2023 gilt dies nur bis zu einer Toleranzgrenze von 100.000 €. Überschreitet man diese während des Jahres, muss das erzielte Einkommen des gesamten Jahres normal besteuert werden. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung müssen zudem Lieferungen und Leistungen mit MwSt. abgerechnet werden.


Ersatzbesteuerung Einkommenszuwachs Freiberufler und Einzelunternehmen

Für Freiberufler und Einzelunternehmen, welche nicht das Pauschalsystem anwenden, wird auf den Einkommenszuwachs 2023 eine Ersatzsteuer von 15 % eingeführt. Hierzu muss das Einkommen 2023 mit dem höchsten Einkommen der Jahre 2020, 2021 und 2022 verglichen werden. Ergibt sich ein Einkommenszuwachs, ist dieser in Höhe von 5 % des höchsten Einkommens der Jahre 2020 bis 2022 zu reduzieren. Auf die sich dann ergebende Differenz kann bis zu einem Maximum von 40.000 € die Ersatzsteuer von 15 % angewandt werden.

Hierzu ein Beispiel:

Jahr

Einkommen

2023

135.000 €

2022

100.000 €

2021

70.000 €

2020

75.000 €


Die Grundlage für die Ersatzbesteuerung berechnet sich wie folgt:

Einkommen 2023

135.000 €

Einkommen 2022 (höchstes Einkommen der 3 Vorjahre)

- 100.000 €

Einkommenszuwachs

35.000 €

Reduzierung 5 % auf das Einkommen 2022

- 5.000 €

Grundlage Ersatzsteuer

30.000 €

 
Dies bedeutet, dass auf 30.000 € die Ersatzsteuer von 15 % berechnet werden kann und sich somit auf 4.500 € beläuft. Da bei normaler Besteuerung der Höchststeuersatz von 43 % zur Anwendung käme, bedeutet dies eine Steuerersparnis von 8.400 € (30.000 € x 28 %).


Verlängerung Steuergutschriften Energiepreissteigerungen

Durch eine Reihe von Dekreten wurden für das Jahr 2022 Steuergutschriften aufgrund der stark gestiegenen Strom- und Gaskosten für Unternehmen vorgesehen. Mit dem Haushaltsgesetz 2023 erfolgt nun eine Verlängerung für das 1. Quartal des Jahres 2023. Die Steuergutschrift auf den Energieanteil beläuft sich beim Strom auf 35 % (energieintensive Unternehmen 45 %) und beim Gas auf 45 %.


Steuergutschriften auf Investitionen


In Bezug auf die Steuergutschriften für Investitionen sind im Haushaltsgesetz 2023 keine wesentlichen Neuerungen enthalten. Die Steuergutschriften für normale Investitionen sind somit 2022 ausgelaufen. Steuergutschriften sind nur noch für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0 vorgesehen. Hier wurde der Zeitraum bis zum 30.09.2023 verlängert, innerhalb welchem Investitionen getätigt und die für 2022 gültigen Steuergutschriften angewandt werden können, sofern 2022 eine Anzahlung von mindestens 20 % der Investition geleistet wurde.

Die je nach Jahr und Art der Investition geltenden Regelungen gehen aus den folgenden Übersichten hervor.

Materielle Investitionen im Bereich der Industrie 4.0

Höhe der Investitionen

Steuergutschrift

Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2022

(oder 30.09.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022)

Investitionen 01.01.2023 – 31.12.2025

(oder 30.06.2026 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2025)

bis 2,5 Mio. €

40 %

20 %

2,5 Mio. € - 10 Mio. €

20 %

10 %

10 Mio. € - 20 Mio. €

10 %

5 %

Maximal geförderte jährliche Investitionen 20 Mio. €


Investitionen in immaterielle Güter im Bereich der Industrie 4.0
 

Steuergutschrift

Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2023

(oder 30.06.2024 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2023)

Investitionen 01.01.2024 – 31.12.2024

(oder 30.06.2025 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2024)

Investitionen 01.01.2025 – 31.12.2025

(oder 30.06.2026 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2025)

20 %*)

15 %

10 %

Maximal geförderte jährliche Investitionen 1 Mio. €

*) 50 % für Investitionen im Jahr 2022 bzw. innerhalb 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022

Sonstige materielle und immaterielle Investitionen außerhalb der Industrie 4.0

 

Steuergutschrift

Investitionen 01.01.2022 – 31.12.2022

(oder 30.06.2023 bei Anzahlung von min. 20 % innerhalb 31.12.2022)

6 %

Die maximal geförderten jährlichen Anschaffungskosten sind 2 Mio. € für materielle Investitionen und 1 Mio. € für immaterielle Investitionen.



Begünstigte Zuweisung bzw. begünstigter Verkauf von Gesellschaftsgütern

Nicht für die betriebliche Tätigkeit bestimmte Immobilien von Gesellschaften können innerhalb 30.09.2023 begünstigt den Gesellschaftern zugewiesen oder an diese verkauft werden. Hierfür ist eine Ersatzsteuer von 8 % zu leisten, die sich auf die positive Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert berechnet. Günstig erweist sich hier, dass als Marktwert der Katasterwert herangezogen werden kann.


Begünstigte Privatisierung Betriebsimmobilien von Einzelunternehmen


Betrieblich genutzte Immobilien von Einzelunternehmen können innerhalb 31.05.2023 begünstigt privatisiert werden. Auch hier ist eine Ersatzsteuer von 8 % auf die positive Differenz zwischen Marktwert und steuerlich anerkanntem Wert zu leisten, wobei als Marktwert ebenfalls der Katasterwert herangezogen werden kann.

Diese Möglichkeit gilt es insbesondere dann ins Auge zu fassen, wenn kurz- oder mittelfristig die Auflassung der betrieblichen Tätigkeit im Raum steht.


Erhöhung Bargeldgrenze


Mit 01.01.2023 erhöht sich die Grenze ab welcher keine Barzahlungen geleistet werden dürfen von bisher 2.000 € auf 5.000 €.

Das generelle Verbot von Lohn- und Gehaltszahlungen in bar bleibt jedoch aufrecht.


Erhöhung der Schwellen für die einfache Buchhaltung und MwSt.-Quartalsabrechnung

Die Erlösgrenzen, deren Unterschreitung zur Führung der einfachen Buchhaltung berechtigen, wurden wie folgt erhöht:
  • von 400.000 € auf 500.000 € für Dienstleister und
  • von 700.000 € auf 800.000 € für alle anderen Tätigkeiten.
Die Erhöhung dieser Grenzen betrifft auch die Möglichkeit, für die Quartalabrechnung der MwSt. optieren zu können. Hier bezieht sie sich jedoch nicht auf die Erlöse sondern auf den Umsatz.


Reduzierung MwSt.-Sätze Pellets, Baby- und Hygieneartikel

Mit 01.01.2023 wurde der MwSt.-Satz für Pellets beschränkt auf das Jahr 2023 von 22 % auf 10 % herabgesetzt. Der MwSt.-Satz für Babyprodukte (Windeln, Babynahrung, Kindersitze) und Hygieneartikel für Frauen wurde dauerhaft auf 5 % herabgesetzt.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Auch für 2023 besteht die Möglichkeit, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Beteiligungen an Gesellschaften, steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 16 % notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Schätzung und Zahlung der Ersatzsteuer hat innerhalb 15.11.2023 zu erfolgen.

Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.


Abzug MwSt. bei Ankauf von Wohnimmobilien

Für den Ankauf von Wohnimmobilien der Energieklassen A und B ist ein neuer Steuerabzug vorgesehen. Dieser wird auf 50 % der MwSt. gewährt, sofern die Immobilien von einer Baufirma verkauft werden. Der Steuerabzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen und gilt für Erwerbe bis zum 31.12.2023.


Verlängerung Begünstigung Wohnungskauf Privatpersonen unter 36 Jahren

Für Personen unter 36 Jahren wurde die ursprünglich 2022 auslaufende Begünstigung beim Erwerb einer Erstwohnung verlängert. Liegt ein ISEE-Wert bis zu 40.000 € vor, kann die Begünstigung im gesamten Jahr 2023 in Anspruch genommen werden. Somit sind beim Erwerb einer Erstwohnung keine Register-, Hypothekar- und Katastergebühren geschuldet. Unterliegt der Erwerb der MwSt., wird diese als Steuergutschrift gutgeschrieben.


Steuerabzug Möbel und Elektrohaushaltsgeräte


Der Steuerabzug für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten wurde mit dem Haushaltsgesetz des letzten Jahres zwar für die Jahre 2023 und 2024 verlängert, aber auf 5.000 € reduziert. Mit dem Haushaltsgesetz 2023 wurde beschränkt auf das Jahr 2023 eine Erhöhung dieser Schwelle auf 8.000 € vorgenommen. Der Steuerabzug beläuft sich weiterhin auf 50 % der Ausgaben und ist auf 10 Jahre aufzuteilen.

Die Förderung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, bei denen nach dem 01.01. des Vorjahres Wiedergewinnungsarbeiten begonnen haben.


Verlängerung Steuerabzug für Abbau von architektonischen Barrieren

Der ursprünglich nur für das Jahr 2022 vorgesehene Steuerabzug für Maßnahmen zur Beseitigung von architektonischen Barrieren wurde bis zum 31.12.2025 verlängert. Er beläuft sich auf 75 % der Ausgaben und ist auf 5 Jahre aufzuteilen. Der Höchstbetrag auf welchen der Steuerabzug berechnet werden kann, ist abhängig von der Gebäudeart und ist wie folgt gestaffelt:
  • 50.000 € bei Einfamilienhäusern
  • 40.000 €/Baueinheit bei Gebäuden mit 2-8 Baueinheiten und
  • 30.000 €/Baueinheit bei Gebäuden mit mehr als 8 Baueinheiten.


Sonstige Neuerungen

Parallel zum Haushaltsgesetz wurden aufgrund von Dekreten noch folgende Maßnahmen erlassen:
  • Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat den gesetzlichen Zinssatz neu festgelegt. Mit 01.01.2023 wurde dieser von 1,25 % auf 5 % erhöht. Der gesetzliche Zinssatz ist unter anderem für die freiwillige Berichtigung von Steuerzahlungen von Bedeutung.
  • Auch 2023 gilt für Steuerpflichtige, die zur Versendung der Daten an das STS (Sistema Tessera Sanitaria) verpflichtet sind, das Verbot zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung. Davon betroffen sind jedoch nur Verkäufe oder Dienstleistungen, die an das STS zu übermitteln sind.
  • Die Pflicht, die Versendung der Daten an das STS monatlich vorzunehmen, wurde aufgeschoben. Somit können die davon betroffenen Arztleistungen und sanitären Ausgaben auch 2023 halbjährlich übermittelt werden. Die Endtermine hierfür sind der 02.10.2023 für das 1. Halbjahr 2023 und der 31.01.2024 für das 2. Halbjahr 2023.
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