Angabe des Kollektivvertrages auf der Rechnung • 2022

24.06.2022

Seit dem 28. Mai 2022 müssen Bauunternehmen in den Werkverträgen und auf der elektronischen Rechnung den angewandten Kollektivertrag anführen. Ansonsten kann der Steuerbonus vom Bauherrn nicht in Anspruch genommen werden.

Zur Angabe verpflichtet sind in der Bauarbeiterkasse eingetragene Unternehmen, welche Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Unternehmen wenden den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Bauhandwerk an und sind fortan dazu verpflichtet in den Verträgen und Rechnungen darauf hinzuweisen.

Die Pflicht besteht für Bauprojekte, welche den Gesamtwert von 70.000 Euro überschreiten. Es zählen dabei alle Sanierungsarbeiten der Handwerker zusammen.

Die Vorschrift betrifft den Superbonus 110 Prozent, die Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, die energetische Sanierung, den Fassadenbonus, die Steuerbegünstigung für den Abbau von architektonischen Barrieren sowie den Möbel- und Grünbonus.

Es ist ratsam
den Gesetzeshinweis grundsätzlich in allen Verträgen und als Hinweis auf den Rechnungen stets zu vermerken. Auch im Hinblick dessen, dass für Unterwerksverträge die Pflicht ebenfalls gilt.

Ist Ihr Unternehmen betroffen, kann folgende Formulierung gewählt werden: „Gemäß Art. 43-bis, Art.1 des Gesetztes Nr.234/2021 wird erklärt, dass der nationale und territoriale Kollektivvertrag für das Baugewerbe Anwendung findet.“
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