Änderungen Baurechtsbestimmungen • 2020

08.09.2020

Neues Baurecht für Südtirol

Mit 1. Juli 2020 ist das neue Landesraumordnungsgesetz 9/2018 in Kraft getreten. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf das Bauen in Südtirol, denn das Gesetz ist sehr umfangreich, erfordert noch einige Durchführungsbestimmungen und hat vor allem Auswirkungen auf die Baugenehmigungen und Baumeldungen, welche im Zuge von Bauarbeiten anfallen. Mit diesen operativen Aspekten befassen wir uns in diesem Rundschreiben.

Arten von Baueingriffsgenehmigungen laut dem bisherigen Gesetz

Das bis zum 1. Juli geltende Landesraumordnungsgesetz aus dem Jahr 1997 und die darauf fußenden Gemeindebauordnungen sahen je nach Art der Baumaßnahmen folgenden Eingriffsgenehmigungen vor:

  • Baukonzession (Art. 66, 70 LG 13/97): Die Baukonzession wurde vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission ausgestellt und zwar für Maßnahmen wie Neubauten,
    Erweiterungen oder Veränderungen an Gebäuden.
  • Bauermächtigung (Art. 132 LG 13/97): Die Ermächtigung konnte vom Bürgermeister auf Antrag des Gebäudeeigentümers ausgestellt werden und erforderte kein Gutachten der
    Baukommission. Beispiele für ermächtigungspflichtige Maßnahmen waren die Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten, der Einbau   
    oder die Änderung von Kaminen, die Anbringung von Wärmeisolierungen und die Mon-tage von Markisen.
  • Innenarbeiten ohne Genehmigung (Art. 98 LG 13/97): Sie erforderten einen „Bericht eines befähigten Technikers“ zu Beginn der Arbeiten, wie für Streichen der Wände, Austausch
    der Böden u.Ä. 
  • Freie Maßnahmen - ohne Genehmigung: Davon gab es nicht viele, hier hin-ein fielen z.B. die Errichtung von Fertigbauten („kleine“ Holzhütten) für Werkzeuge und Geräte oder die
    Errichtung von Kleintreibhäusern.
          

Baueingriffe laut dem neuen Gesetz, welches mit 1. Juli in Kraft getreten ist

Ab dem 1. Juli gilt also das Landesgesetz „Raum und Landschaft“ Nr. 9/2018, welches vorab die Arten von Baumaßnahmen im Allgemeinen definiert (Art. 62), um dann im Art. 71 auf die „Freien Maßnahmen“ und im Art. 72 auf die „nicht-freien Maßnahmen“ einzugehen.

Der Art. 62 liefert die folgende (einfache) Definition von Baumaßnahmen:

  • ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;
  • außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen;
  • Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen;
  • Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung;
  • Neubaumaßnahmen und
  • Maßnahmen zur städtebaulichen Umgestaltung

Grundsätzlich ist man von der Erteilung von „Baukonzessionen oder –Ermächtigungen“ etwas abgerückt und hat diese teilweise durch „Meldungen der Techniker“ ersetzt. Es gibt künftig folgende Genehmigungen bzw. Meldungen:

  • Baugenehmigung (Anhang D LG 9/2018): Diese wird vom Bürgermeister nach Anhören der Baukommission ausgestellt. Sie ist nur für Neubaumaßnahmen und Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung vorgesehen. Die Baukommissionen werden ab 6. November 2020 durch die Gemeindekommissionen für Raum und Landschaft ersetzt. Sie bestehen nur noch aus 7 Mitgliedern: Dem Bürgermeister, dem vom Landesrat bestellten Landschaftssachverständigen,
    zwei übergemeindlichen und drei vom Gemeinderat bestellten Sachverständigen.
  • Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns – ZeMeT oder ital. Scia (Anhang E LG 9/2018): Die ZeMeT erfolgt durch einen befähigten Techniker.
    Für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten sowie nicht wesentliche Änderungen
    zu Baugenehmigungen ist nur noch diese Meldung vorgeschrieben. Für diese Eingriffe kann aber auch um eine Baugenehmigung angesucht werden!
  • Beeidigte Baubeginnmeldung – BBM oder ital. CILA (Eingriffe die nicht in den Anhängen C, D oder E des LG 9/2018 angeführt sind): Es handelt sich um Eingriffe die „weniger wichtig“ sind,
    als dass eine ZeMeT oder eine Baugenehmigung erforderlich wären, die aber nicht als „freien Maßnahmen“ einzustufen sind. Da die „außerordentliche Instandhaltung“ eine ZeMeT erfordert
    und die „ordentliche Instandhaltung“ eine „freie“ Baumaßnahme darstellt, ist nicht klar, was mit einer BBM überhaupt zu melden sein sollte.
    Experten sind der Meinung, die ZeMeT bräuchte es, wenn die Eingriffe strukturelle Teile eines Gebäudes betreffen, die BBM hingegen dann, wenn nicht
    in die Struktur eines Gebäudes eingegriffen wird  z.B. bei Austausch eines Bauernofens.
    Dies könnte zwar auch als freie Maßnahme durchgehen, jedoch erfordern fiskalische Gründe häufig eine „Bescheinigung“ um außerordentliche Instandhaltungen nachzuweisen,
    die man bei freien Eingriffen nicht hat und die deshalb als steuerlich nicht relevante „ordentliche Instandhaltungen“ gewertet werden.
  • Freie Maßnahmen (Anhang C LG 9/2018): Davon gibt es nicht viele und nur eine wirklich relevante und zwar die „ordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen“.

Abgabe der Meldungen ZeMeT und BBM

Die befähigten Techniker können die Meldungen nicht mehr in Papierform, son-dern nur noch elektronisch über den Einheitsschalter für das Bauwesen (ESB oder ital. Sportello unico per edilizia - SUE) bei der Gemeinde einreichen. Sofort nach Einreichung kann mit den Arbeiten begonnen werden.

Aber Achtung: Stellt sich heraus, dass die Meldung unvollständig ist oder noch Unterlagen oder Unterschriften fehlen, haftet der Techniker. Um dies zu vermeiden, wird man wohl auch künftig hauptsächlich Baugenehmigungen beantragen, außer in den wenigen „ganz klaren Fällen“.

Fazit

Erleichterungen oder Vereinfachungen, welche das vorgegebene Ziel der Re-form darstellen sollten, sind kaum auszumachen. Es gibt viele Unklarheiten und zwar sowohl auf Seite der Techniker als auch auf Seite der öffentlichen Verwaltung.

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