Elektronische Tageseinnahmen • 2019

22.10.2019

Frage: Welche Unternehmen sind von der Übermittlung betroffen?
Antwort:
Ab 01.01.2020 sind alle Unternehmen, die Ihren Umsatz mit Kassabeleg oder Steuerquittung belegen, verpflichtet, die Tageseinnahmen elektronisch an das Steueramt zu übermitteln. Ab 01.07.2019 betraf die Regelung, bis auf wenige Ausnahmen, nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 400.000 Euro.

Frage: Wer ist derzeit von der Regelung ausgeschlossen?
Antwort:
Unternehmen welche aufgrund einer Sonderbestimmung nicht zur Ausstellung eines Kassabelegs verpflichtet sind wie z.B. Versandhändler und Verkäufer von Tabak- und Monopolwaren.

Frage: Wie erfolgt die Übermittlung der Daten?
Antwort:
Die Übermittlung erfolgt automatisch über eine Registrierkasse mit Internetzugang. Die Daten des Tagesabschlusses werden wie die elektronischen Rechnungen im XML-Format versendet. Dies geschieht in der Regel täglich.

Frage: Erfolgt auch bei Tagen ohne Umsatz eine Datenübermittlung?
Antwort:
Wird kein Tagesumsatz erzielt, wird dennoch eine Datei generiert und an das Steueramt übermittelt. Dies trifft auch für Ruhetage, Ferien oder Feiertage zu.

Frage: Innerhalb welcher Frist müssen die Daten übermittelt werden?
Antwort:
Wie bei der elektronischen Rechnungsstellung muss die Versendung der Tageseinnahmen an die Einnahmenagentur innerhalb von 12 Tagen stattfinden. Eine abgelehnte Übermittlung kann straffrei innerhalb von 5 Tagen erneut vorgenommen werden.

Frage: Wie hoch sind die Strafen bei einer unterlassenen bzw. fehlerhaften Übermittlung der Tageseinnahmen?
Antwort:
Die Strafen belaufen sich auf 100% der nicht gemeldeten MwSt., bei einem Minimum von 500 Euro. Im Wiederholungsfall ist neben den Verwaltungstrafen auch eine zeitweilige Betriebsschließung vorgesehen. Dasselbe gilt bei unterlassenen Meldungen von Beträgen über 50.000 Euro.

Frage: Was muss bei einer defekten Registrierkasse unternommen werden?
Antwort:
Im Falle einer defekten Registrierkasse muss der Status „fuori servizio“ umgehend bei der Einnahmenagentur gemeldet werden. Die notwendige Mitteilung an die Einnahmenagentur kann vom Unternehmer selbst oder vom Kassenlieferant (über eine Vollmacht) durchgeführt werden. Von wem dies zu erfolgen hat, sollte im Vorhinein abgeklärt werden.

Frage: Was ist der Handelsbeleg (documento commerciale) und wann muss die Steuer- bzw. MwSt.-Nummer ausgewiesen werden?
Antwort:
Der Handelsbeleg (documento commerciale) ersetzt den bereits bekannten Kassabeleg (scontrino) und die Steuerquittung (ricevuta fiscale). Dieser hat grundsätzlich keine steuerliche Gültigkeit. Nur auf Anfrage des Kunden kann der Handelsbeleg steuerliche Gültigkeit erlangen. Dazu muss die Steuer- bzw. MwSt.-Nummer des Kunden auf dem Handelsbeleg angegeben werden.
Somit kann dieser für folgende Fälle herangezogen werden:

  • für die Absetzbarkeit der Spesen in der Steuererklärung (z.B. bei Ausgaben für Medikamente),
  • für die betriebliche Absetzbarkeit von Spesen (z.B. bei Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung)
  • und für die aufgeschobene Fakturierung (z.B. Sammelrechnungen für Unterkunft und Verpflegung).

Frage: Wie dokumentiere ich die Rückgabe einer Ware?
Antwort:
Bei einer Warenrückgabe muss ein neuer Handelsbeleg (documento commerciale - emesso per reso merce) ausgestellt werden, welcher auf den ursprünglichen Handelsbeleg Bezug nimmt. Beim Erstellen ist Folgendes zu beachten:

  • die ID- Nummer und das Datum des ursprünglichen Handelsbeleges müssen angegeben werden,
  • der Betrag darf nicht über dem ursprünglichen Handelsbeleg liegen.

Frage: Welche Besonderheiten gibt es bei Tageseinnahmen mit anschließender Rechnungsstellung bzw. der Entgegennahme von Essensgutscheinen?
Antwort:
Die Besonderheit besteht darin, dass in beiden Fällen mit Handelsbelegen dokumentierte Umsätze zusätzlich in eine Ausgangsrechnung einfließen. Es kommt somit zu einer doppelten Übermittlung der Umsätze. Aus diesem Grund muss auf den Handelsbelegen jener Teil des Umsatzes vermerkt werden, welcher auch in eine Ausgangsrechnung einfließt.

Frage: Ist für die Neuanschaffung bzw. Umrüstung der Registrierkassen eine Förderung vorgesehen?
Antwort
: Je nachdem ob es sich um eine Anschaffung oder Umrüstung der notwendigen Registrierkassen handelt, wird ein Steuerbonus von 250 bzw. 50 Euro pro Kasse zuerkannt. Sollten Sie sich selbst um die Ausarbeitung der Buchhaltung kümmern, leiten Sie die betreffenden Rechnungen mit Überweisungsbestätigung an Ihren persönlichen Betreuer der Finanzbuchhaltung weiter. Dieser kümmert sich dann um die Anrechnung der Förderung.

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