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Die jährliche Mindestdauer für den Urlaub beträgt 4 Wochen, wovon zwei Wochen im Laufe des Anreifungsjahres genossen werden müssen, die restlichen beiden Wochen können innerhalb der folgenden 18 Monate nachgeholt werden.
- Der Urlaub sollte möglichst andauernd sein. Die beiden Pflicht-Urlaubswochen müssen nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers zusammenhängend gewährt werden.
- Die Auszahlung des Urlaubes ist nur mehr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, und die Kündigungsfrist darf nicht mit dem Urlaub zusammenfallen.
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Ab Dezember 2011 ergeben sich folgende Änderungen bei den Kollektivverträgen:
Freiberufe: Der neue Kollektivvertrag wurde mit 29. November unterzeichnet. Es wurden rückwirkend Lohnerhöhungen ab Oktober 2010 vereinbart. Die entsprechenden Beträge haben wir berechnet und bei der Abrechnung vom Dezember berücksichtigt. Sollten Sie den Kollektivvertrag anwenden, erhalten Sie getrennt eine Aufstellung mit den Neuerungen des Kollektivvertrages.
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Mit der Abrechnung vom Dezember übermitteln wir Ihnen eine Aufstellung des Terminplans für 2012. Um einen reibungslosen Ablauf der Ausgabe der Lohnabrechnung gewährleisten zu können, möchten wir Sie bitten, sich an die entsprechenden Termine zu halten.
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Steuerausgleich
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Da mit Dezember der Steuerausgleich betreffend die Arbeitnehmer durchgeführt wird (Zusammenfassung der gesamten steuerpflichtigen Grundlage des Jahres), kann es bei den Nettogehältern zu großen Abschlägen (Zahlung der Differenz, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise das gesamte Jahr über beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war oder den Antrag um Integrierung der Daten vom vorigen Arbeitgeber gestellt hat) oder Auszahlung von Guthaben (wenn der Arbeitnehmer beispielsweise nur das halbe Jahr gearbeitet hat) kommen.
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Reduzierung Sozialbeiträge im Bauwesen
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Mit ziemlicher Verspätung (16. Dezember) wurde für das Jahr 2011 die Fiskalisierung für die Baubetriebe (bei Nisf ca. 1,2 Prozent auf die Beitragsgrundlage der Arbeiter mit Vollzeitvertrag) bestätigt. Daraus ergeben sich Guthaben für die Betriebe, da im Jahr 2011 die Reduzierung nicht angewandt werden konnte. Mit dem Monat Dezember wird die Verrechnung der Guthaben vorgenommen, d. h., dass diese Guthaben mittels Einzahlungsvordruck F24 verrechnet werden.
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Feiertag 25. Dezember
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Da der 25. Dezember heuer auf einen Sonntag fällt, wird dieser Tag zusätzlich auf dem Lohnstreifen ausgezahlt.
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Kompetenzmäßige Zuordnung der Dezemberlöhne
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Damit die Aufwendungen für die Löhne noch dem Jahr 2011 zugeordnet werden können, müssen die Dezemberlöhne an die Arbeitnehmer bis spätestens 12. Jänner 2012 ausbezahlt werden. Bei den Freiberuflern gilt eine noch strengere Regelung (Kassaprinzip), wobei die Löhne an die Arbeitnehmer bis spätestens 31. Dezember 2011 ausbezahlt werden müssen. Wir bitten Sie, sich strengstens an diese Termine zu halten und dementsprechend auch die Anwesenheitslisten frühzeitig zu übermitteln.
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Reduzierung Prämie Unfallamt
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Innerhalb 31. Jänner 2012 kann beim Unfallamt um eine Reduzierung der Prämienzahlung für das laufende Jahr angesucht werden, wenn alle Bestimmungen der Arbeitssicherheit eingehalten werden und jährlich zusätzlich 3 Maßnahmen in Bezug darauf getroffen werden (z. B. Einführung Managementsystem, Ausbildung Mitarbeiter, usw.). Sollten Sie in diesen Anwendungsbereich fallen, bitten wir Sie, sich so schnell als möglich an uns zu wenden, um termingerecht den Antrag einreichen zu können.
Regionale Zusatzsteuer Provinz Bozen
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Mit dem Haushaltsgesetz für 2012 hat die Landesregierung einige Änderungen bezüglich der regionalen Zusatzsteuer bereits für 2011 eingeführt:
- Der Steuersatz wird von 0,9 % auf 1,23 % angehoben.
- Einkommen bis 15.000 € jährlich sind von der Entrichtung der regionalen Zusatzsteuer befreit.
- Für Abgabenpflichtige mit Familie gilt eine Erleichterung: Bei Einkommen bis 70.000 € jährlich können Freibeträge pro Kind im Ausmaß von 252 € (im Verhältnis zum Prozentsatz der Absetzbarkeit) in Anspruch genommen werden.
Zum Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit einem Einkommen von 30.000 € und zwei Kindern zu 50 % zu Lasten zahlt insgesamt 117 € regionale Zusatzsteuer (= 30.000 € x 1,23 % = 369 € abzüglich Freibetrag von 252 € = 117 €).
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