loader

Gesellschaftsbücher (ital.: Libri sociali)

19.05.2020

Alle Gesellschaften und Genossenschaften - mit Ausnahme der Personengesellschaften, sind laut Art. 2421 des Zivilgesetzbuches verpflichtet, die sogenannten Gesellschaftsbücher zu führen und müssen laufend aktualisiert werden.

Dazu zählen:

  • Das Buch der Gesellschafterversammlungen
  • Das Buch des Verwaltungsrates oder des Vorstands (falls vorhanden)
  • Das Buch des Überwachungsrates oder Aufsichtsrat (falls vorhanden)

Die Seiten müssen laufend nummeriert werden und sind auf vidimierten Papier gedruckt. Bei Abmeldung eines Unternehmens müssen die Gesellschaftsbücher bei der zuständigen Handelskammer abgegeben werden, welche die Aufbewahrung für 10 Jahre gewährleistet.

Kontaktieren Sie uns!
*= Pflichtfelder
Anfrage wird versendet...
News & Rundschreiben
16.04.2024
Steuergutschrift Investitionen Industrie 4.0
Mit dem Gesetzesdekret Nr. 39 vom 29.03.2024 wurde für die Nutzung der Steuergutschrift von Investitionen im ...
weiterlesen
16.04.2024
Förderung Installation Elektroladestationen
Bis 20.06.2024 besteht die Möglichkeit, um einen staatlichen Beitrag für die Installation von Ladestationen ...
weiterlesen
16.04.2024
Bau – Lohnaufschläge für erschwerte Arbeitsbedingungen
Die Kollektivverträge für das Baugewerbe (Industrie und Handwerk) sehen für erschwerte Arbeitsbedingungen ...
weiterlesen
16.04.2024
PEC-Adressen - Einführung EU-weite Gültigkeit, 2-Faktor-Authentifizierung, Achtung auf technische Schwierigkeiten
Gesetzeslage Die PEC-Mail soll im Laufe des Jahres 2024 in ganz Europa Rechtsgültigkeit erlangen. Hierfür ...
weiterlesen
Rienzfeldstraße 30
39031 Bruneck - Südtirol
Jetzt unverbindlich anfragen