Steuerbonus Werbung • 2018

01.10.2018

Bereits mit dem Nachtragshaushalt für 2017 wurde für Werbemaßnahmen ein Steuerbonus eingeführt. Die entsprechende Durchführungsverordnung hat lange auf sich warten lassen. Nach deren Veröffentlichung ist nun klar, wie die Anträge einzureichen sind. Nachfolgend fassen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen zusammen.


Wer und was wird gefördert?

Der Steuerbonus kann von Unternehmen unabhängig von deren Größe sowie von Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden. Begünstigt werden Werbeinvestitionen in Zeitungen und Zeitschriften, auch wenn diese nur online veröffentlicht werden. Die Förderung betrifft nur die reinen Werbeschaltungen, während z.B. Produktionskosten nicht gefördert werden.


Höhe der Förderung

Die Förderung ist für Werbeinvestitionen des Zeitraums 24.06.17 – 31.12.17 sowie für die darauf folgenden vollen Kalenderjahre vorgesehen. Mit Ausnahme des Jahres 2017 kann die Förderung auch für Werbeschaltungen in lokalen Radio- und Fernsehstationen in Anspruch genommen werden.

Die Förderung wird auf die Steigerung der entsprechenden Ausgaben im Vergleich zu jenen im selben Zeitraum des Vorjahres berechnet. Auf die Steigerung ist ein Bonus von 75 % (90 % sofern EU-Kommission Ermächtigung dazu erteilt) vorgesehen. Wurden im Vorjahreszeitraum keine Ausgaben getätigt, steht die Förderung nicht zu.

Beispiel: Ein Unternehmen hat im Zeitraum 24.06.17 – 31.12.17 Werbeausgaben für Anzeigen in Zeitschriften in Höhe von 10.000 € getätigt. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es 6.000 €. Auf die Differenz von 4.000 € kann ein Steuerbonus von 75 % bzw. 90 % d.h. 3.000 € bzw. 3.600 € beantragt werden.


Anträge

Um den Steuerbonus in Anspruch nehmen zu können, ist ein elektronischer Antrag erforderlich. Für die Zeiträume 24.06.17 – 31.12.17 und 01.01.18 – 31.12.18 kann der Antrag innerhalb 22.10.18 eingereicht werden. Für Werbeinvestitionen der Folgejahre ist der Antrag jeweils innerhalb März des betreffenden Jahres einzureichen.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge werden von der Einnahmenagentur die beantragten Förderungen summiert und mit den insgesamt verfügbaren Mitteln abgeglichen. Das bedeutet, dass abhängig von den eingereichten Anträgen die ursprünglich vorgesehene Förderung von 75 % bzw. 90 % auch wesentlich niedriger ausfallen kann.

Für die Inanspruchnahme der Förderung ist schließlich noch ein zweiter Antrag notwendig, in welchem die effektiv getätigten Investitionen aufgelistet und von einem Steuerberater, der zur Erteilung des Bestätigungsvermerks ermächtigt ist, beglaubigt werden müssen.


Verwendung und Besonderheiten Bonus

Der Bonus kann nur durch Verrechnung über den Zahlungsvordruck F24 verwendet werden.

Im Gegensatz zu anderen Anträgen gibt es bei diesem Bonus keinen sogenannten „click day“. Das heißt, die Anträge können bis zu deren Frist eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, welche Anträge zuerst übermittelt werden.

Im Vergleich zu anderen Steuerförderungen muss dieser Bonus wieder versteuert werden. Dies hat zur Folge, dass abhängig vom Grenzsteuersatz bis zu 50 % der Förderung über erhöhte Steuern wieder abgeführt werden müssen.


Abfassung der Anträge

Wenn wir für Sie einen Antrag einreichen sollen, bitten wir Sie, sich innerhalb 12.10.18 an Ihren persönlichen Betreuer der Buchhaltung zu wenden. Prüfen Sie vorab, ob Sie entsprechende Ausgaben getätigt haben und ob diese über jenen des gleichen Vorjahreszeitraums liegen.

Für das Abfassen des Antrages benötigen wir die entsprechenden Rechnungen. Für deren Prüfung, die Ausarbeitung und den Versand der beiden Anträge verrechnen wir ein Fixum von 490 € + einen Aufschlag von 2 % des effektiven Bonusbetrages.

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