Haushaltsgesetz 2018

16.01.2018

Kurz vor Weihnachten wurde wie gewohnt das staatliche Haushaltsgesetz verabschiedet. Es enthält eine Reihe von steuerlichen Neuerungen, die in nur einem Artikel mit sage und schreibe 1181 Absätzen zusammengefasst worden sind. Nachfolgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen auf.


Neue Unternehmenssteuer IRI

Die bereits für das Jahr 2017 vorgesehene Einführung der neuen Unternehmenssteuer IRI wurde nachträglich auf das Jahr 2018 verschoben. Diese Besteuerung ist von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit doppelter Buchhaltung anwendbar. Anstelle der progressiven Steuersätze (Steuersätze steigen mit steigendem besteuerbarem Einkommen) gilt ein fixer Steuersatz von 24 %. Er gilt jedoch nur für Gewinne, die im Unternehmen bleiben. Sobald Gewinne entnommen werden, müssen diese der normalen IRPEF-Besteuerung unterworfen werden.

Für die Anwendung der IRI-Besteuerung ist eine Option notwendig, welche für 5 Jahre bindend ist. Diese hat keine Auswirkung auf die Berechnung der Pensionsbeiträge.

Die IRI-Besteuerung ist vor allem von Unternehmen mit hohen Gewinnen ins Auge zu fassen, die nicht oder nur teilweise entnommen werden.


Aktualisiertes Verzeichnis Split Payment

Im Laufe des letzten Jahres wurde der Anwendungsbereich der gespaltenen Zahlung (Split Payment) ausgedehnt. Es geht darum, dass Rechnungen zwar mit MwSt. ausgestellt werden müssen, die MwSt. vom Kunden aber nicht an seinen Lieferanten gezahlt werden darf, sondern direkt an den Staat abzuführen ist.

Ursprünglich waren davon nur Rechnungen an die öffentliche Verwaltung betroffen, mittlerweile gilt diese Regelung auch für Rechnungen an Stiftungen und Gesellschaften, an denen die öffentliche Verwaltung mit mindestens 70 % beteiligt ist, sowie Rechnungen an Sonderbetriebe der öffentlichen Verwaltung und Rechnungen an Gesellschaften, die im Leitindex der führenden inländischen börsennotierten Gesellschaften (Börsenindex FTSE MIB) enthalten sind. Das aktuelle Verzeichnis der vom Split Payment betroffenen Subjekte ist unter folgendem Link zu finden: http://www1.finanze.gov.it/finanze2/split_payment/public/#/#testata


Ausdehnung der Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung

Ab 1. Januar 2019 wird für alle Unternehmen und Freiberufler die Pflicht zur elektronischen Rechnungslegung eingeführt. Alle Rechnungen für inländische Umsätze (auch jene an Privatkunden) sind künftig über die Plattform der Einnahmenagentur SDI zu versenden. Es handelt sich hier um eine sehr tiefgreifende Maßnahme, von der nur Steuerpflichtige in den Pauschalsystemen (regime forfettario/regime dei minimi) ausgenommen werden. Die bisherige Meldung der Ein- und Ausgangsrechnungen wird abgeschafft.

Bereits mit 1. Juli 2018 wird die Pflicht zur elektronischen Rechnung für Subunternehmen im Baugewerbe eingeführt, wenn diese für Auftragnehmer der öffentlichen Verwaltung arbeiten. Ab diesem Datum ist die elektronische Rechnungslegung auch für den Verkauf von Treibstoffen verpflichtend. Damit werden die bisher üblichen Treibstoffkarten abgeschafft.

Damit der Erwerb von Treibstoff steuerlich abgesetzt werden kann, muss die Zahlung über rückverfolgbare Zahlungsmittel vorgenommen werden. Barzahlungen sind somit nicht mehr möglich, wenn man die MwSt. auf den Erwerb von Treibstoff verrechnen und die entsprechenden Spesen steuerlich absetzen will. Die bisherigen Einschränkungen in Bezug auf die Absetzbarkeit bleiben auch weiterhin aufrecht.


Verlängerung Superabschreibung und Hyperabschreibung

Auch im Jahr 2018 wird die Anschaffung von neuen Investitionsgütern durch die sogenannte „Superabschreibung“ gefördert. Die Förderung besteht darin, dass die steuerrechtlichen Abschreibungen um 30 % erhöht werden können (bei Anschaffungen im Jahr 2017 lag die Erhöhung noch bei 40 %). Von der Förderung ausgenommen bleiben weiterhin Bauten, Pkws und Anlagegüter mit einem Abschreibesatz von weniger als 6,5 %. Erfolgt die Auftragserteilung und eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten noch im Jahr 2018, kann die Förderung auch für Investitionen beansprucht werden, die erst im ersten Halbjahr 2019 durchgeführt werden.

Ebenfalls verlängert wurde die Hyperabschreibung für Investitionen im Bereich der Industrie 4.0. Diese Förderung besteht unverändert darin, dass die steuerrechtlichen Abschreibungen um 150 % erhöht werden können. Erfolgt die Auftragserteilung und eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten noch im Jahr 2018, kann die Förderung auch für Investitionen beansprucht werden, die im Verlauf des ganzen Jahres 2019 durchgeführt werden.


Eingeschränkter Zeitraum für den MwSt.-Abzug

Im Mai letzten Jahres wurde mit dem Nachtragshaushalt der Zeitraum, innerhalb welchem die MwSt. auf Eingangsrechnungen in Abzug gebracht werden kann, wesentlich eingeschränkt. Die MwSt. auf Eingangsrechnungen darf seither nur noch in jener MwSt.-Erklärung abgesetzt werden, die sich auf das Jahr bezieht, mit welchem die Eingangsrechnungen datiert sind.

Obwohl es sich hier um eine Norm handelt, die im Widerspruch zur Rechtsprechung der EU steht, ist trotz zahlreicher Abänderungsanträge im Rahmen des Haushaltsgesetzes keine Änderung an dieser Regelung vorgenommen worden. Dies bedeutet nun in der Praxis, dass alle mit 2017 datierten Eingangsrechnungen noch mit 2017 verbucht werden müssen, um den MwSt.-Abzug nicht zu verlieren.

Bei monatlicher MwSt.-Abrechnung muss die Abrechnung für Dezember bekanntlich innerhalb 16.01. vorgenommen werden, um eine eventuelle MwSt.-Schuld termingerecht einzahlen zu können. Es kann somit vorkommen, dass nach erfolgter MwSt.-Abrechnung noch Eingangsrechnungen eingehen, die mit 2017 datiert sind. Ist vorab ersichtlich, dass die MwSt.-Abrechnung für Dezember ein Guthaben ergibt, ist dies kein Problem. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Dezember-Abrechnung nicht definitiv vorzunehmen. Die nachträglich eingehenden Eingangsrechnungen können noch mit Dezember verbucht und die definitive MwSt.-Abrechnung für Dezember erst dann vorgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass keine mit 2017 datierten Eingangsrechnungen mehr einlangen.

Ungünstiger stellt sich die Situation dar, wenn die ursprüngliche MwSt.-Abrechnung für Dezember eine Schuld ergeben hat und diese auch eingezahlt worden ist. Auch in diesem Fall sollten die nach vorgenommener Abrechnung eingegangenen und mit 2017 datierten Eingangsrechnungen nachträglich mit 31.12.2017 verbucht werden. Die für Dezember zu viel eingezahlte MwSt. kann dann zumindest über die MwSt.-Jahreserklärung wieder aufgeholt werden.


Neuerungen IRAP

2018 können die Personalkosten für Saisonangestellte zur Gänze von der IRAP-Grundlage abgezogen werden. Bisher war die Absetzbarkeit auf 70 % beschränkt. Der volle Abzug wird ab der zweiten Anstellung beim gleichen Arbeitgeber in einem Zeitraum von zwei Jahren gewährt, sofern die betroffenen Mitarbeiter insgesamt mindestens 120 Tage beschäftigt werden.


Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Auch für 2018 wird die Möglichkeit gewährt, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften, steuerlich aufzuwerten. Hierfür sind eine beeidete Schätzung und die Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 8 % notwendig. Ausgenommen sind Grundstücke und Beteiligungen im Eigentum von Unternehmen. Die Erstellung der Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer haben innerhalb 30.06.2018 zu erfolgen. Sollten Sie in absehbarer Zeit beabsichtigen, die genannten Vermögenswerte zu veräußern, empfehlen wir Ihnen, eine Aufwertung prüfen zu lassen.


Besteuerung von Dividenden und anderen Kapitalerträgen

Eine bedeutende Änderung erfährt die Besteuerung von Einkommen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, welche durch Privatpersonen erzielt werden. Bisher musste eine Unterscheidung getroffen werden, ob es sich um eine wesentliche oder eine nicht wesentliche Beteiligung handelt.

Als wesentlich ist die Beteiligung an einer nicht börsennotierten Gesellschaft dann einzustufen, wenn sich die Beteiligung auf mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals beläuft oder in der Gesellschafterversammlung mehr als 20 % der Stimmrechte ausgeübt werden können. Die fixe Besteuerung von 26 %, welche bisher nur für die nicht wesentlichen Beteiligungen galt, wird nun auf die wesentlichen Beteiligungen ausgedehnt. Dies hat in den allermeisten Fällen eine höhere Steuerbelastung zur Folge.


Verlängerung Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen

Der Steuerabzug für Energiesparmaßnahmen wurde für das gesamte Jahr 2018 verlängert. Für einige Maßnahmen wurde die Begünstigung jedoch von 65 % auf 50 % herabgesetzt. Davon sind u.a. der Austausch von Fenstern und das Anbringen eines Sonnenschutzes betroffen.

Die Festlegung der Höchstbeträge, bis zu welchen die Förderungen in Anspruch genommen werden können und Klärung der notwendigen technischen Voraussetzungen, soll innerhalb der nächsten zwei Monate erfolgen. Für Energiesparmaßnahmen auf Gemeinschaftsanteile von Kondominien war keine Verlängerung notwendig. Diese werden bis einschließlich 2021 mit 70 – 75 % gefördert.


Verlängerung Steuerabzug Wiedergewinnung

Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten wurde für das gesamte Jahr 2018 verlängert. Der Abzug kann unverändert in Höhe von 50 % auf einen Höchstbetrag von 96.000 Euro je Gebäudeeinheit in Anspruch genommen werden.


Verlängerung Steuerabzug Möbel und Elektrogeräte

Auch hier wurde eine Verlängerung für das gesamte Jahr 2018 vorgenommen. Die Förderung besteht aus einem Abzug von 50 % für die Anschaffung von Möbeln und/oder Elektrohaushaltsgeräten. Der Höchstbetrag, auf welchen die Förderung berechnet werden kann, beläuft sich unverändert auf 10.000 Euro.

Die Förderung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungen Gebäudeeinheiten betreffen, für die nach dem 01.01.17 Wiedergewinnungsarbeiten vorgenommen wurden. Für diese Förderung ist ab 2018 eine Meldung an die ENEA vorgesehen.


Steuerabzug Grünanlagen und Gärten

Mit 2018 wird ein Steuerabzug von 36 % auf einen Höchstbetrag von 5.000 Euro für Gartengestaltungsarbeiten und die Installation von Bewässerungsanlagen eingeführt. Der Abzug ist auf 10 Jahre aufzuteilen.


Abgelaufene Begünstigungen

Der Steuerabsetzbetrag von 50 % der MwSt. für den Erwerb von energieeffizienten Wohnungen wurde nicht auf das Jahr 2018 verlängert. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der begünstigten Zuweisung bzw. des begünstigten Verkaufs von nicht betrieblich genutzten Immobilien an die Gesellschafter.


Erhöhung Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder


Die Einkommensgrenze für zu Lasten lebende Kinder wird ab 2019 von 2.840 € auf 4.000 € angehoben. Für alle anderen zu Lasten lebenden Familienmitglieder bleibt die Einkommensgrenze bei 2.840 €.

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