Sommerbeschäftigung von Schülern/Studenten • 2016

20.04.2016

Das Pflichtpraktikum
  • ist von der jeweiligen Schule bzw. Hochschule vorgeschrieben.

  • wird im Normalfall nicht entlohnt, somit fallen keine Kosten für den Betrieb an.


Das freiwillige Praktikum
  • gilt als Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln. Die Arbeitsleistung steht im Hintergrund.

  • ist für alle möglich, welche eine Schule besuchen oder an einer Universität studieren bzw. für jene, welche die Schule/Universität vor nicht mehr als 12 Monaten abgeschlossen haben.

  • kann ab 15 Jahren abgeschlossen werden.

  • muss vom Arbeitsamt genehmigt werden (Dauer ca. 10 Arbeitstage).

  • wird durch den Betrieb vergütet (monatlich 400 € - 600 € netto).

  • muss beim Unfallamt und eventuell beim Arbeitsamt versichert werden.

  • verlangt eine abgeschlossene Haftpflichtversicherungspolizze.

  • ist nur möglich, wenn der Praktikant in der Vergangenheit kein Arbeitsverhältnis im selben Sektor aufweist sowie nicht bereits mehr als 10 Monate Praktikum absolviert hat.

  • darf folgende Dauer nicht überschreiten: 3 Monate für Oberschüler (Berufsschule, Fachlehranstalten, usw.), 6 Monate für Universitäts- studenten.

  • hat eine Mindestdauer von 2 Wochen.


Höchstzahl der Praktikanten pro Betrieb:
  • 0 -   5 Mitarbeiter: 1 Praktikant

  • 6 - 19 Mitarbeiter: 2 Praktikanten

  • 20 und mehr Mitarbeiter: max 10% der Mitarbeiter
Ausgenommen: Lehrverträge, arbeitnehmerähnliche Arbeitsverträge, sowie Arbeit auf Abruf


Der Ferialvertrag (nur für Hotellerie und Gastgewerbe)
  • muss vom HGV jedes Jahr neu genehmigt werden (für 2016 ist dieser zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genehmigt).

  • wird je nach besuchter Schulklasse in Höhe von 55 bis 85 % des Lohnes eines qualifizierten Arbeiters entlohnt, wobei die Entlohnung ganz normal den Beiträgen und Steuern zu unterwerfen ist.

Bitte wenden Sie sich frühzeitig an Ihren persönlichen Betreuer der Lohnbuchhaltung, da die Ansuchen, Genehmigungen und Meldungen ca. 10 Arbeitstage in Anspruch nehmen.
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