Steuerguthaben für Beherbergungsbetriebe • 2015

26.06.2015

Bereits mit dem Gesetzesdekret Nr. 83/2014 wurden zwei Steuerguthaben zu Gunsten von Beherbergungsbetrieben erlassen. Eines gilt für die Digitalisierung, das andere für Wiedergewinnungsarbeiten und die Beseitigung architektonischer Barrieren von Beherbergungsbetrieben.

Bei den Wiedergewinnungsarbeiten fehlen noch die Details welche in den nächsten Monaten erlassen werden. Über Einzelheiten werden wir Sie dann in Kenntnis setzen.

Für die Digitalisierung hingegen wurden nun die Modalitäten für das Ansuchen veröffentlicht.

Allgemeine Bestimmungen


Berechnung der Steuerguthaben

Der Bonus beträgt 30 % der förderbaren Aufwendungen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 (Kompetenzprinzip).

  Begünstigte Subjekte   Maximalbetrag des Steuerguthabens
 Digitalisierung     Beherbergungsbetriebe
(Kategorie 55, Ateco 2007)
 
12.500 €
Dies bedeutet, dass maximal Aufwendungen bis zu 41.666 €
gefördert werden
(41.666 x 30% = 12.500).

Wieder-
gewinnungs-
arbeiten
  Beherbergungsbetriebe,
die bereits zum 01.01.2012 existiert haben.
 
200.000 €
Dies bedeutet, dass maximal
Aufwendungen bis zu 666.667 €
gefördert werden
(666.667 x 30% = 200.000).



Die Steuerguthaben unterliegen der De‐minimis‐Regelung, d. h. Unternehmen dürfen in einem 3‐Jahreszeitraum maximal 200.000 € an öffentlichen Beiträgen erhalten.

Zugang zu den Förderungen

Um die Förderungen in Anspruch nehmen zu können, muss ein elektronischer Antrag an das Ministerium für Kultur und Tourismus gestellt werden (https://procedimenti.beniculturali.gov.it).

Für den Antrag ist die digitale Unterschrift des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus müssen die getätigten Aufwendungen durch den Steuerberater beglaubigt werden.

Anerkennung und Verwendung des Steuerguthabens

Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Einreichfrist erhält man eine Mitteilung über die Höhe des anerkannten Guthabens oder dessen Ablehnung.

Das Guthaben ist in gleich bleibende Raten auf 3 Jahre aufzuteilen und kann nur mittels Verrechnung mit anderen Steuern und Abgaben über den Vordruck F24 genutzt werden.


Bonus für Digitalisierung

Modalitäten für das Ansuchen


Der gesetzliche Vertreter des Unternehmens muss sich auf dem Online‐Portal registrieren und ein neues Ansuchen aktivieren. Der Antrag und die Beglaubigung durch den Steuerberater sind auf dem Portal des Ministeriums für Kultur und Tourismus abzufassen. Beide Dokumente müssen mit einer digitalen Unterschrift versehen werden und sind über dieses Portal elektronisch zu versenden.

Die Versendung des Antrags für Ausgaben des Jahres 2014 kann ab 10.00 Uhr am 13.07.2015 vorgenommen werden. Man spricht dabei von einem sogenannten Click‐Day. Das bedeutet, entscheidend ist der Eingang der Ansuchen. Nachdem die Mittel äußerst begrenzt sind, ist davon auszugehen, dass diese innerhalb kürzester Zeit ausgeschöpft sein werden. Insgesamt stehen nämlich für ganz Italien lediglich 15 Mio. € jährlich zur Verfügung.

Für Ausgaben der Jahre 2015 und 2016 kann der Antrag jeweils ab 01.01. bis zum 28.02. des Folgejahres eingereicht werden.


Förderbare Aufwendungen (Digitalisierung)

Wi-Fi Anlagen   Kauf und Installation von Modem/Router swoie Hardware für den Empfang von mobilen Diensten (Parabolantennen, terrestrische Antennen, Signalverstärker). Voraussetzung ist jedoch, dass den Gästen der Internetzugang kostenlos und mit einer Geschwindigkeit von mindestens 1 Megabit zur Verfügung gestellt wird.  
Webseiten Kauf von Software und Anwendungen für die Wiedergabe von Internetseiten auf mobilen Geräten (Smartphone oder Tablet).
Webspace und Werbung Spesen für Webspace und Werbung auf spezialisierten Webseiten und Portalen. Es können nur die Spesen berücksichtigt werden, für die ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.
EDV-Systeme EDV‐Systeme/Programme für den direkten Verkauf von Leistungen/Übernachtungen über Internet.
Marketing Beratungsleistungen für digitale Kommunikation und Internetmarketing. Diese sind nur förderbar, wenn ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde.
Digitale Verkaufsförderung Digitale Verkaufsförderung für die Beherbergung von Personen mit Behinderungen. Diese Aufwendungen sind nur förderbar, wenn ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde. Auch der Ankauf von Software wird gefördert.
Fortbildung Mitarbeiter Aufwendungen für die Fortbildung für den Betriebsinhaber und die Mitarbeiter in Bezug auf die oben angeführten Tätigkeiten. Diese Aufwendungen sind nur förderbar, falls ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wurde (Vorträge Schulungen, Tutoring).

Honorar

Für die Prüfung der Dokumente des eventuell zustehenden Steuerguthabens verrechnen wir 190 €.

Sollten Sie sich dann entscheiden, den Antrag zu stellen, verrechnen wir für die Vorbereitung des
Portals und der Dokumente, die Erstellung des Antrages und die Beglaubigung der Dokumente 790 €.

Fazit


Sollten Sie im Jahr 2014 Ausgaben für Digitalisierung getätigt haben und für das Steuerguthaben
ansuchen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir weisen Sie allerdings darauf hin, dass die
Anerkennung des Guthabens aufgrund der begrenzten Mittel alles andere als sicher ist.

Bei Auftragserteilung kümmern wir uns um die Prüfung der Dokumente, die Organisation für den
Erhalt der digitalen Unterschrift, die Erstellung des Antrags und die Beglaubigung der getätigten
Ausgaben.

Die Übermittlung des definitiven Antrags über das Portal muss durch Sie selbst vorgenommen werden,
wobei darauf zu achten ist, diesen am Click‐Day um Punkt 10 Uhr zu versenden.

Für Informationen, Rückfragen und den Antrag selbst steht Ihnen Herr Dr. Stefan Rainer gerne zur
Verfügung.



Tel. +39/0474/572924
Fax +39/0474/572990

stefan.rainer@graber-partner.com

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